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§ 7 ZHG

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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