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§ 17 ZHG§10PrO

(1)

Von der Gebühr für die Vorprüfung erhalten der Vorsitzende und jeder Prüfer je 10 Deutsche Mark. Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 10 Deutsche Mark.

(2)

Von der Gebühr für die Hauptprüfung erhalten

1.der Vorsitzende20 DM,
2.die Prüfer des Prüfungsfaches I zusammen30 DM,
3.die Prüfer des Prüfungsfaches II zusammen20 DM,
4.die Prüfer der Prüfungsfächer III, IV und VI je20 DM,
5.die Prüfer der Prüfungsfächer V und VII je10 DM.

Auf die sächlichen Kosten und Verwaltungskosten entfallen 15 Deutsche Mark.

(3)

Sind an einem Prüfungsfach mehrer Prüfer beteiligt, so erhalten diese aus der Gebühr für dieses Prüfungsfach gleiche Anteile.

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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