Gesetze › ZHG§10PrO › V. Die Vorprüfung § 22 ZHG§10PrO Die Wiederholungsprüfung findet in Anwesenheit des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters statt. Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 21 § 23