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§ 3 ZHG§10PrO
(1)
Für die Vorprüfung und die Hauptprüfung wird je ein Prüfungsausschuß bei der zuständigen Landesbehörde am Orte des Lehrinstituts bestellt.
(2)
Die Prüfungsausschüsse bestehen aus
- 1.
einem Vorsitzenden,
- 2.
dem Leiter eines zahnärztlichen Universitätsinstituts,
- 3.
dem Leiter des Lehrinstituts,
- 4.
einem oder mehreren weiteren Mitgliedern für jedes Prüfungsfach.
(3)
Der Vorsitzende und die Mitglieder sind von der zuständigen Landesbehörde für jedes Prüfungsjahr zu bestellen. Die in Absatz 2 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder sind dem Kreis der Lehrkräfte des Lehrinstituts zu entnehmen.
(4)
Für den Vorsitzenden und die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.