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§ 34 ZHG§10PrO

Die Prüfung in der Arzneimittellehre (VII) wird an einem Tag von einem Prüfer abgehalten. Der Prüfling hat in Gegenwart des Prüfers einige Aufgaben zur Arzneiverordnung schriftlich zu lösen und mündlich darzutun, daß er in der Pharmakologie und Toxikologie die für einen Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse hat.

Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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