§ 37 ZHG§10PrO
Die Wiederholungsprüfungen müssen in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder seines Stellvertreters stattfinden.
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle