§ 5 ZHG§10PrO
Von einem Prüfer dürfen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden mit Ausnahme der Prüfung in der Zahnersatzkunde.
Prüfungsordnung nach § 10 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle