Gesetze › ZIEV › Abschnitt 3 Regelungen für die Eigenmittelberechnung von E-Geld-Instituten § 7 ZIEV Berechnung der Eigenmittelanforderungen E-Geld-Institute haben stets über einen Bestand an Eigenmitteln zu verfügen, der mindestens genauso hoch wie die Summe der in den §§ 8 und 9 genannten Erfordernisse ist. ZAG-Instituts-Eigenmittelverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Festlegung der Methode § 8 Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten