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§ 1 ZIV

Zielsetzung

Die inländischen Zahlstellen haben die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Aufgaben unabhängig davon wahrzunehmen, wo der Schuldner der den Zinsen zugrunde liegenden Forderung niedergelassen ist.

Zinsinformationsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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