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§ 5 ZKBSV

Vorsitzender und Stellvertreter

Die Mitglieder oder bei deren Abwesenheit ihre Stellvertreter wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.

ZKBS-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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