Gesetze › ZKDSG › Abschnitt 3 Straf- und Bußgeldvorschriften § 4 ZKDSG Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr. 1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet. Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 3 Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten § 5 Bußgeldvorschriften