Gesetze › ZKG › Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 ZKG Anwendungsbereich Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten. Zahlungskontengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Begriffsbestimmungen