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§ 1 ZKG

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt, soweit hierin nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, für alle Verbraucher sowie für Zahlungsdienstleister, die auf dem Markt Zahlungskonten für Verbraucher anbieten.

Zahlungskontengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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