Betrieb einer Vergleichswebsite für Zahlungskonten durch die Bundesanstalt
Die Bundesanstalt betreibt eine Vergleichswebsite, die die in § 17 genannten Kriterien in der in § 18 vorgeschriebenen Art und Weise für den Verbraucher entgeltfrei vergleicht. Diese trägt die Bezeichnung „Vergleichswebsite nach dem Zahlungskontengesetz“.
Zahlungskontengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle