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§ 8 ZMV

Organisation

Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle kann die Übertragung der Dokumente in eine Form, die die berechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermittlung der Dokumente an diese Person einer anderen Stelle übertragen.

Zugänglichmachungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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