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§ 39 ZO-Ärzte

(1)

Der Zulassungsausschuß erhebt die ihm erforderlich erscheinenden Beweise.

(2)

Die vom Zulassungsausschuß herangezogenen Sachverständigen und Auskunftspersonen erhalten eine Vergütung oder Entschädigung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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