Gesetze › ZO-Ärzte › Abschnitt XI Verfahren vor den Zulassungs- und Berufungsausschüssen› 1. Zulassungsausschuß für Ärzte § 43 ZO-Ärzte Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren. Zulassungsverordnung für Vertragsärzte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 42 § 44