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§ 7 ZO-Ärzte

Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn

  1. a)

    er es beantragt,

  2. b)

    er gestorben ist,

  3. c)

    die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,

  4. d)

    die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.

Zulassungsverordnung für Vertragsärzte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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