AdvoCite

Art. 1 ZO-ÄrzteÄndV 1

Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. 2.

    1. a)

      Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind

        1. a)

          die Approbation als Arzt,

        2. b)

          die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit."

3. 4.

Erste Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved