AdvoCite
Art. 1 ZO-ÄrzteÄndV 1
Die Zulassungsordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert: 1. 2.
- a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:"(2) Voraussetzungen für die Eintragung sind
- a)
die Approbation als Arzt,
- b)
die Ableistung einer sechsmonatigen Vorbereitungszeit auf die kassenärztliche Tätigkeit."
- a)
- a)
3. 4.