Gesetze › ZollKostV § 11 ZollKostV Absehen von der Kostenerhebung Von der Erhebung der Kosten ist abzusehen, wenn diese im Einzelfall weniger als 5 Euro betragen. Zollkostenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Verbundener Kostenbescheid § 12 Übergangsregelung