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§ 16 ZollV
Bordvorräte der Luftfahrzeuge
(1)
Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug
- 1.
als Bordvorräte eingeführt und
- 2.
nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegeben
werden.
(2)
Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, daß das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.