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§ 19 ZollV

Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge

Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:

  1. 1.

    Treibstoffe in den Hauptbehältern,

  2. 2.

    Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.

Zollverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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