Gesetze › ZollV § 28 ZollV Halte- und Bordezeichen Auf Verlangen mittels der in Anlage 3 aufgeführten Zeichen sind Schiffsführer verpflichtet, zu halten und Zollbooten das Borden zu ermöglichen. Zollverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 27 Bezug und Abgabe von Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf § 29 Pauschalierte Abgabensätze