§ 29b ZollV
Mitteilung des Abgabenbetrages mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
Der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag kann dem Zollschuldner mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mitgeteilt werden.
Zollverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle