Gesetze › ZollV § 6 ZollV Gestellungsbefreiung im Postverkehr Waren im Postverkehr, die durch das Zollgebiet der Gemeinschaft durchgeführt werden, sind von der Gestellung befreit. Die Befreiung gilt jedoch nicht, wenn die Waren Verboten und Beschränkungen unterliegen oder unterliegen können. Zollverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Beförderungspflicht § 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft