Gesetze › ZollV § 8 ZollV Form der Gestellungsmitteilung Die Mitteilung nach Artikel 4 Nr. 19 Zollkodex kann in beliebiger Form erfolgen. Hinsichtlich versteckter oder durch besonders angebrachte Vorrichtungen verheimlichter Waren bedarf es einer ausdrücklichen Mitteilung. Zollverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 7 Zuständige Zollstellen für die Gestellung bei der Einfuhr und beim Verbringen aus einer Freizone des Kontrolltyps I in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft § 8a Teilnahme an der elektronischen Datenübermittlung