Gesetze › ZollVG › Teil VI Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets § 21 ZollVG Persönliche Beschränkungen Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen. Zollverwaltungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Freizonen § 22 Bauten in Freizonen