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§ 7 ZollVG
Nichtannahme der Zollanmeldung
(1)
Unbeschadet des Zollkodex der Union und der sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften lehnt die Zollstelle die Annahme der Zollanmeldung ab, wenn
- 1.
die Zollstelle sachlich nicht zuständig ist,
- 2.
die Voraussetzungen für die beantragte Zollbehandlung nicht vorliegen oder
- 3.
Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
(2)
Die Zollstelle kann die Annahme der Zollanmeldung ablehnen, wenn
- 1.
sie örtlich nicht zuständig ist,
- 2.
die Regelungen über den Amtsplatz oder die Öffnungszeiten (§ 18) nicht beachtet worden sind.