Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Gerichte› Titel 1 Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften § 1 ZPO Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Bedeutung des Wertes