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§ 1026 ZPO

Umfang gerichtlicher Tätigkeit

Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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