Gesetze › ZPO › Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren› Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1026 ZPO Umfang gerichtlicher Tätigkeit Ein Gericht darf in den in den §§ 1025 bis 1061 geregelten Angelegenheiten nur tätig werden, soweit dieses Buch es vorsieht. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1025 Anwendungsbereich § 1027 Verlust des Rügerechts