Gesetze › ZPO › Buch 10 Schiedsrichterliches Verfahren› Abschnitt 6 Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens § 1055 ZPO Wirkungen des Schiedsspruchs Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1054 Form und Inhalt des Schiedsspruchs § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens