Gesetze › ZPO › Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union› Abschnitt 4 Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004› Titel 1 Bestätigung inländischer Titel als Europäische Vollstreckungstitel § 1079 ZPO Zuständigkeit Für die Ausstellung der Bestätigungen nach1.Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und2.Artikel 6 Abs. 2 und 3der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1078 Eingehende Ersuchen § 1080 Entscheidung