Gesetze › ZPO › Buch 11 Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union› Abschnitt 6 Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007› Titel 1 Erkenntnisverfahren § 1102 ZPO Urteil Urteile bedürfen keiner Verkündung. Die Verkündung eines Urteils wird durch die Zustellung ersetzt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1101 Beweisaufnahme § 1103 Säumnis