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§ 1117 ZPO

Vollstreckungsabwehrklage

(1)

Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.

(2)

Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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