Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 2 Parteien› Titel 7 Prozesskostenhilfe und Prozesskostenvorschuss § 123 ZPO Kostenerstattung Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe § 124 Aufhebung der Bewilligung