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§ 129 ZPO

Vorbereitende Schriftsätze

(1)

In Anwaltsprozessen wird die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze vorbereitet.

(2)

In anderen Prozessen kann den Parteien durch richterliche Anordnung aufgegeben werden, die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugebende Erklärungen vorzubereiten.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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