Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Gerichte› Titel 2 Gerichtsstand § 16 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen