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§ 171 ZPO

Zustellung an Bevollmächtigte

An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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