Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 3 Verfahren› Titel 2 Verfahren bei Zustellungen› Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen § 171 ZPO Zustellung an Bevollmächtigte An den rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter kann mit gleicher Wirkung wie an den Vertretenen zugestellt werden. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 170a Zustellung bei rechtlicher Betreuung § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte