Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 3 Verfahren› Titel 2 Verfahren bei Zustellungen› Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen § 177 ZPO Ort der Zustellung Das Schriftstück kann der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen