Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 1 Gerichte› Titel 2 Gerichtsstand § 18 ZPO Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen § 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz