Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 3 Verfahren› Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 230 ZPO Allgemeine Versäumungsfolge Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 229 Beauftragter oder ersuchter Richter § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung