Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 3 Verfahren› Titel 4 Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 237 ZPO Zuständigkeit für Wiedereinsetzung Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 236 Wiedereinsetzungsantrag § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung