Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 3 Verfahren› Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens § 245 ZPO Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten