§ 248 ZPO
Verfahren bei Aussetzung
(1) Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle