AdvoCite

§ 248 ZPO

Verfahren bei Aussetzung

(1)

Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2)

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved