Gesetze › ZPO › Buch 1 Allgemeine Vorschriften› Abschnitt 3 Verfahren› Titel 5 Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens § 250 ZPO Form von Aufnahme und Anzeige Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung § 251 Ruhen des Verfahrens