Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 1 Verfahren bis zum Urteil § 268 ZPO Unanfechtbarkeit der Entscheidung Eine Anfechtung der Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliege oder dass die Änderung zuzulassen sei, findet nicht statt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung § 269 Klagerücknahme