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§ 271 ZPO

Zustellung der Klageschrift

(1)

Die Klageschrift ist unverzüglich zuzustellen.

(2)

Mit der Zustellung ist der Beklagte aufzufordern, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn er eine Verteidigung gegen die Klage beabsichtigt.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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