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§ 29a ZPO

Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

(1)

Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.

(2)

Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.

Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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