Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 2 Urteil § 303 ZPO Zwischenurteil Ist ein Zwischenstreit zur Entscheidung reif, so kann die Entscheidung durch Zwischenurteil ergehen. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 302 Vorbehaltsurteil § 304 Zwischenurteil über den Grund