Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 2 Urteil § 306 ZPO Verzicht Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 305b Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung § 307 Anerkenntnis