Gesetze › ZPO › Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug› Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten› Titel 2 Urteil § 309 ZPO Erkennende Richter Das Urteil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Zivilprozessordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 308a Entscheidung ohne Antrag in Mietsachen § 310 Termin der Urteilsverkündung